Allgemeine Geschäftsbedingungen von VDS Packaging B.V.
1. Parteien
- VDS: VDS Packaging B.V., eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 94073783, mit Sitz in der Verlengde Kampdijklaan 2 (5263 BA) in Vught, Nutzer dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Weitere Einzelheiten bei der VDS:
Website: www.vdspackaging.nl
E-Mail-Adresse: info@vdspackaging.nl
Telefonnummer: 085 - 8007 787 - Der Kunde: der (potenzielle) Käufer der von VDS angebotenen Waren.
2. Anwendbarkeit
- VDS erklärt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar auf jedes Angebot von VDS und auf alle Verträge, die die Parteien untereinander schließen, unabhängig davon, ob sie sich daraus ergeben oder nicht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit sie inhaltlich nicht geändert wurden, auch für künftige Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien.
- Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur insoweit, als sie von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
- Allgemeinen (Einkaufs-)Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
- Dritte, die von VDS bei der Erfüllung des Vertrages eingeschaltet werden, können sich ebenfalls auf diese Bedingungen und Konditionen Berufe.
- Wenn eine oder mehrere (Teil-)Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar. Die Parteien werden sich dann beraten, um neue Regeln zu vereinbaren, die die nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen ersetzen, wobei der Zweck und die Bedeutung der nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen so weit wie möglich zum Ausdruck gebracht werden.
3. Lieferung und Vereinbarung
- Jedes Angebot, ob in Form eines Angebots oder anderweitig, ist in seiner Gesamtheit bedingungslos, unverbindlich und widerruflich und hat eine Gültigkeit von 14 Tagen, sofern VDS nicht schriftlich etwas anderes erklärt.
- Jedes Angebot ist nur gültig, solange der Vorrat reicht.
- Die in einem Angebot genannten Preise sind, sofern nicht anders angegeben, in Euro und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Versandkosten und vorbehaltlich von Abgaben, Zuschlägen und anderen Faktoren.
- Alle Angaben von VDS zu Anzahl, Maßen, Gewichten und Farbe der Ware in den gezeigten oder überlassenen Entwürfen, Zeichnungen, Abbildungen, Fotos oder Modellen sind nur Anhaltspunkte. Eine geringfügige Abweichung von diesen bei der gelieferten Ware stellt keine Vertragsverletzung seitens VDS dar.
- Ein Angebot gilt nicht automatisch für Nachbestellungen.
- Offensichtliche Schreibfehler und missbräuchliche Irrtümer im Angebot sind für VDS nicht verbindlich.
- Der Vertrag kommt zustande, nachdem beide Parteien ein schriftliches Angebot unterzeichnet haben, nachdem VDS eine schriftliche Annahme bestätigt hat oder nachdem VDS oder ein Dritter in ihrem Namen mit der Ausführung begonnen hat.
- Der Vertrag wird ausdrücklich unter der aufschiebenden Bedingung der ausreichenden Verfügbarkeit der bestellten Produkte geschlossen.
4. Ausführung und Zustellung
- Der Auftraggeber gibt VDS die Möglichkeit, den Vertrag zu erfüllen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Vertragserfüllung durch VDS erforderliche Mitwirkung zu leisten.
- VDS wird versuchen, den Vertrag innerhalb der angegebenen/geschätzten Frist zu erfüllen. Diese Frist ist nicht verhängnisvoll, d.h. der Auftraggeber muss VDS immer den Vortritt lassen. in Verzug geratenwobei eine lange und angemessene Frist von mindestens 30 Tagen eingeräumt werden muss, bevor Abhilfe geschaffen werden kann. Der Ablauf dieser Frist erlaubt es dem Kunden nicht, den Vertrag aufzulösen, und gibt ihm keinen Anspruch auf Schadenersatz. Die Parteien bemühen sich, den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf dieser Frist zu erfüllen.
- Wenn VDS die Lieferung übernimmt, muss der Auftraggeber eine Lieferadresse angeben, an der VDS die zu liefernde Ware zum angegebenen Termin abliefern bzw. zustellen kann. Ist der Auftraggeber zum angegebenen Liefertermin nicht anwesend, gehen die Kosten für das Anbieten der Ware zu einem späteren Zeitpunkt zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird dann benachrichtigt, dass der Auftrag an einem von VDS angegebenen Ort nach Zahlung der Mehrkosten, die auch die Logistik-(Planungs-)Kosten am Lagerort wegen unerwarteter zusätzlicher Lagerung beinhalten, abgeholt werden kann.
- Erfolgt die Lieferung in den Räumen von VDS und holt der Auftraggeber die Ware deshalb dort ab, so hat der Auftraggeber den vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Holt der Auftraggeber die Ware nicht zum vereinbarten Termin ab, ist VDS berechtigt, die angemessenen Kosten für die Lagerung der Ware vom Auftraggeber zu verlangen.
- Es steht VDS frei, die Bestellung und/oder Lieferung durch Dritte ausführen zu lassen. Abschnitt 7:404 des Zivilgesetzbuches ist in der Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen.
- Die Lieferung der Waren erfolgt erst nach Abschluss des Vertrages. Das Risiko des Verlusts oder der Wertminderung der zu liefernden Waren geht auf den Kunden über, sobald sie ihm zur Verfügung gestellt werden oder werden würden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Eigentumsübergang bereits stattgefunden hat.
7. VDS ist berechtigt, den Vertrag in verschiedenen Phasen auszuführen und den so ausgeführten Teil separat in Rechnung zu stellen. Wenn der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, kann VDS die Ausführung der Teile, die zu einer nachfolgenden Phase gehören, aussetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat. Die Genehmigung bedeutet, dass VDS nicht mehr für Mängel haftbar gemacht werden kann, die zum Zeitpunkt der Genehmigung vernünftigerweise hätten bekannt sein können. - 8. Ohne in Verzug zu sein, kann VDS einen Antrag auf Vertragsänderung ablehnen, wenn dies qualitative und/oder quantitative Folgen haben könnte, zum Beispiel für die in diesem Zusammenhang zu liefernden Waren.
- Bei grenzüberschreitender Lieferung erfolgt die Lieferung ausdrücklich unter den neuesten IncotermsÒ EXW (EX Works/Factory), sofern nicht anders vereinbart.
5. Zusagen des Kunden
- Der Auftraggeber gibt VDS die Möglichkeit, den Vertrag zu erfüllen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Erfüllung des Vertrages durch VDS erforderliche Mitwirkung zu leisten. Dies umfasst unter anderem:
- a) zum vereinbarten Liefertermin an der vom Kunden angegebenen Lieferadresse anwesend sein;
- b) Sicherstellen, dass die VDS rechtzeitig Zugang zu den für den Auftrag erforderlichen Genehmigungen (z. B. Zustimmungen usw.) und den für den Auftrag zu liefernden Daten hat;
- c) Sicherstellung, dass die von Dritten auszuführenden Arbeiten und/oder Lieferungen, die nicht Teil des Auftrags von VDS sind, so und so rechtzeitig ausgeführt werden, dass die Ausführung des Auftrags nicht verzögert wird.
- Werden die Verpflichtungen aus Absatz 1 nicht (rechtzeitig) erfüllt, so hat der Auftraggeber VDS hiervon rechtzeitig zu unterrichten. VDS ist berechtigt, dem Auftraggeber die dadurch entstehenden Mehrkosten, wie z.B. Lager-, Reise- oder Arbeitskosten, in Rechnung zu stellen.
- Werden die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nicht (rechtzeitig) erfüllt, ist VDS nicht verpflichtet, dem Auftraggeber den Schaden zu ersetzen, der durch eine Verzögerung der Lieferung oder Fertigstellung entsteht.
- Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Daten, die VDS als notwendig bezeichnet oder von denen der Auftraggeber vernünftigerweise annehmen muss, dass sie für die Erfüllung des Vertrages notwendig sind, VDS rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber trägt selbst das Risiko und die Verantwortung für die korrekte und rechtzeitige Lieferung der erforderlichen Informationen und deren Inhalt, unabhängig davon, wie der Auftraggeber diese bereitstellt. Werden VDS die erforderlichen Daten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, ist VDS berechtigt, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen und/oder die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten zu den üblichen Sätzen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
- Der Auftraggeber stellt VDS vor der Ausführung die vereinbarten und erforderlichen Gegenstände und Informationen, wie z.B. Anschrift und Kontaktdaten, zur Verfügung. VDS wird diese nach bestem Wissen und Gewissen prüfen. VDS haftet jedoch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Arbeiten auf der Grundlage unrichtiger Angaben des Auftraggebers dennoch ausgeführt werden.
- Der Kunde trägt ausdrücklich das Risiko für Schäden, die durch:
- a) Ungenauigkeiten in den vom Kunden gewünschten Konstruktionen und Arbeitsmethoden;
- b) Mängel an/von der (un)beweglichen Sache, an der oder in der der Auftrag ausgeführt wird;
- (c) Mängel an vom Kunden bereitgestellten Materialien oder Ressourcen.
- Der Auftraggeber garantiert, dass das digital gelieferte Material sicher ist und keine Viren oder andere schädliche Inhalte enthält, die in irgendeiner Weise Schäden an den Computersystemen, Computerprogrammen von VDS und/oder Dritten verursachen könnten.
- Art. 7:408 und 7:764 BW sind im Vertrag ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat keine Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig zu beenden, es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes vorgesehen. Falls der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig beenden möchte, schuldet der Auftraggeber dennoch das gesamte (angegebene) Honorar und VDS ist von der Verpflichtung zur Erbringung weiterer Dienstleistungen befreit, unabhängig davon, ob die zu diesem Zweck vereinbarten Dienstleistungen (vollständig) erbracht worden sind oder nicht.
- Das Eigentum an den zu liefernden Waren geht, entgegen der tatsächlichen Leistungserbringung, erst dann auf den Auftraggeber über, wenn alle Forderungen, die der Auftraggeber gegenüber VDS im Zusammenhang mit dem Vertrag hat oder haben wird, vollständig beglichen sind. Darunter fällt also nicht nur der Kaufpreis, sondern unter anderem auch alle weiteren fälligen Vertragsstrafen, Zusatzkosten oder außergerichtlichen Inkassokosten.
- Aufgrund dieses Eigentumsvorbehalts ist der Kunde daher nicht berechtigt, die Waren zu veräußern oder zu belasten, z. B. mit einem Pfand.
- Im Zusammenhang mit der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts verpflichtet sich der Auftraggeber, VDS bei drohendem Konkurs, Zahlungseinstellung, Umschuldung oder bei drohendem Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich und ausreichend zu informieren. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern.
- Kommt der Auftraggeber mit einer Verpflichtung aus dem Vertrag in Verzug, so ist der Auftraggeber auf Verlangen von VDS verpflichtet, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, damit VDS wieder unbelastet über die gelieferten Waren verfügen kann. Dazu gehört auch die eventuelle Verpflichtung, auf Verlangen von VDS die Ware auf eigene Kosten zurückzusenden.
7. Gewährleistung und Haftung
- Der Kunde akzeptiert, dass alle Waren mit allen bekannten, unbekannten, sichtbaren und unsichtbaren faktischen und rechtlichen Mängeln, Belastungen und Einschränkungen verkauft werden.
Andere Garantien werden nicht gewährt, es sei denn, der Lieferant von VDS übernimmt eine Garantie oder es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. - Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung und Leistung so schnell wie möglich, jedoch innerhalb von 24 Stunden, auf Konformität in Bezug auf Menge und Qualität zu prüfen. Wenn die Leistung nicht der vertraglich vereinbarten Konformität entspricht und somit ein Mangel vorliegt, muss der Auftraggeber VDS innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung darüber informieren.
- Nach der Information im Sinne des vorigen Absatzes wird VDS den Mangel kostenlos beheben oder in angemessener Weise ersetzen. Wenn keine der beiden oben beschriebenen Möglichkeiten zur wirksamen Behebung des Mangels führt, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag in Bezug auf diesen Mangel (teilweise) aufzulösen, wobei der Auftraggeber die Kosten für die Rücksendung der gelieferten Waren zu tragen hat. Das Vorstehende gilt, ohne dass der Kunde Anspruch auf eine Entschädigung hat.
- Wenn der Mangel durch ein dem Auftraggeber zuzurechnendes Verschulden verursacht wurde oder der Auftraggeber VDS zu spät über den Mangel informiert hat, erlischt sein Recht auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder eventuelle Rückgängigmachung wie in diesem Artikel beschrieben. Die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht dem Auftraggeber zuzuschreiben ist, liegt beim Auftraggeber.
- Das Vorliegen eines Mangels setzt die Zahlungsverpflichtung des Kunden nicht aus.
- Der Kunde hat keinen Anspruch auf Abhilfe, wenn die Ware unsachgemäß oder nachlässig verwendet wurde. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware in Übereinstimmung mit den entsprechenden Unterlagen, wie z.B. einer Gebrauchsanweisung und/oder Anweisungen auf der Verpackung der Ware von VDS, zu verwenden. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware nur von Personen benutzen zu lassen, die ordnungsgemäß in die Benutzung eingewiesen wurden. Wird dies nicht beachtet oder werden vom Auftraggeber Ergänzungen und/oder Änderungen, in welcher Form auch immer, vorgenommen, erlischt jegliche Gewährleistung.
- VDS haftet dem Auftraggeber nur für unmittelbare Schäden des Auftraggebers und nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Sollte VDS dem Auftraggeber gegenüber haftbar sein, beschränkt sich diese Haftung auf den Betrag, der von der Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung oder einer anderen von VDS abgeschlossenen Haftpflichtversicherung ausgezahlt wird, höchstens jedoch (falls keine Versicherung besteht, auf die ein Anspruch erhoben werden kann) auf den Betrag des Rechnungsbetrags, aus dem der Schaden entstanden ist, zuzüglich 15%.
- Außer in Fällen von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit erstreckt sich die Haftung von VDS nicht auf Folgeschäden, indirekte Schäden, immaterielle Schäden, Verzugsschäden, Sachschäden, verminderten Firmenwert, entgangenen Umsatz und/oder Gewinn, etc.
- Der Auftraggeber stellt VDS von Schäden Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem Vertrag dadurch entstehen, dass VDS aufgrund der vom Auftraggeber unrichtig, unvollständig oder verspätet zur Verfügung gestellten Informationen, Daten und Unterlagen oder abweichend von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehandelt, einschließlich unterlassen hat.
- In allen Fällen ist die Frist, innerhalb derer VDS auf Abhilfe, z.B. Schadensersatz, in Anspruch genommen werden kann, auf 12 Monate nach Lieferung begrenzt.
8. Preise und Zahlung
- Das Angebot wurde in gegenseitigem Einvernehmen gemacht. Durch den Abschluss der Vereinbarung betrachten die Parteien die Preise als angemessen und fair.
- Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber den fälligen Geldbetrag in voller Höhe vor der Lieferung durch VDS zu zahlen. Rechnungen sind in jedem Fall innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung durch Überweisung zu begleichen. VDS ist berechtigt, sofort nach Vertragsabschluss eine Rechnung zu stellen.
- Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist ist VDS berechtigt, dem Auftraggeber sofort Verzugszinsen in Höhe von 1% der Hauptsumme pro Monat sowie einen Betrag zugunsten des Auftraggebers zu berechnen. außergerichtliche Inkassokosten Gebühr. Die letztgenannten Kosten belaufen sich auf 15% des geschuldeten Hauptbetrags mit einem Mindestbetrag von EUR. 100 ohne Mehrwertsteuer.
- Ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von VDS ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, seine Zahlungsverpflichtungen aufzurechnen und/oder auszusetzen und/oder in Abzug zu bringen.
- Alle Preise basieren/bestimmen sich auf den zum Zeitpunkt der Preisangabe bzw. des Vertragsabschlusses geltenden Faktoren, einschließlich Steuern, Abgaben, Rohstoff-, Energie-, Brennstoff- und Materialpreisen, Einfuhrzöllen, Transport-/Frachtkosten und Wechselkursen zum oder vom Euro. Treten nach Vertragsabschluss, aber vor Lieferung durch VDS Änderungen eines oder mehrerer dieser preisbestimmenden Faktoren ein (im Allgemeinen oder in jedem Fall berechnet durch den Stammlieferanten von VDS), so ist VDS jederzeit berechtigt, den vereinbarten Preis während des Vertrages entsprechend dieser Erhöhung anzupassen. Dieser Umstand wird von den Parteien ausdrücklich als unvorhergesehen betrachtet.
9. Beendigung des Abkommens
- VDS ist berechtigt, den Vertrag mit dem Auftraggeber ohne (weitere) vorherige Inverzugsetzung durch schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung für die Zukunft aufzulösen, wenn:
- a) der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung von VDS seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise einstellt oder anderweitig liquidiert und/oder seinen Geschäftsbetrieb wesentlich ändert oder auf einen Dritten überträgt;
- b) dem Kunden ein (vorläufiger oder sonstiger) Zahlungsaufschub gewährt wird oder der Kunde für insolvent erklärt wird, der Kunde einen Antrag auf Anwendung eines Umschuldungsprogramms stellt oder der Kunde unter Vormundschaft oder Verwaltung gestellt wird;
- c) Ein dem Kunden zustehendes Recht wird gepfändet.
- Im Falle der Beendigung des Vertrages werden alle Zahlungen, die der Auftraggeber VDS schuldet, sofort und in voller Höhe fällig. Wird das Werk nicht vollständig fertiggestellt, schuldet der Auftraggeber einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtbetrags.
- Im Falle der Beendigung des Vertrages hat der Auftraggeber auf Verlangen von VDS alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, damit VDS wieder unbelastet über die gelieferten Waren verfügen kann.
- Dem Kunden steht kein Widerrufsrecht zu, da er erklärt hat, nicht als Verbraucher, sondern in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zu handeln.
10. Höhere Gewalt
- Unter höherer Gewalt werden neben der Definition in Gesetz und Rechtsprechung alle äußeren Ursachen verstanden, die vorhersehbar oder unvorhersehbar sind und auf die VDS keinen Einfluss ausüben kann. Dazu gehören auch Krieg, Streiks, Verkehrsstörungen, unvorhersehbarer Stillstand, Störungen in der Energieversorgung, Transportschwierigkeiten, Feuer, Verlust oder Beschädigung auf dem Transportweg, Einfuhr- und/oder Ausfuhrbeschränkungen, Unzulänglichkeiten von Dritten, von denen VDS bei der Erfüllung des Vertrags mit dem Auftraggeber abhängig ist, Epidemien, Pandemien und staatliche Maßnahmen.
2. Während höherer Gewalt werden die Verpflichtungen von VDS ausgesetzt. Wenn die Erfüllung aufgrund höherer Gewalt länger als einen Monat unmöglich ist oder andere Umstände vorliegen, die die Erfüllung der Verpflichtungen von VDS unverhältnismäßig erschweren, ist VDS berechtigt, den Vertrag durch Mitteilung an den Auftraggeber und ohne gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht.
3. Hat VDS bei Eintritt höherer Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt, so ist sie berechtigt, den bereits gelieferten bzw. erbrachten Teil gesondert in Rechnung zu stellen bzw. bei Vorauszahlungen teilweise gutzuschreiben. - Im Falle einer (zwischenzeitlichen) Auflösung des Vertrages werden alle vom Auftraggeber an VDS geschuldeten Zahlungen sofort und in voller Höhe fällig.
11. Rechte an geistigem Eigentum
- VDS behält sich ihre Rechte und Befugnisse aus dem Urheberrechtsgesetz und andere Gesetze und Vorschriften über geistiges Eigentum. VDS erteilt dem Auftraggeber (nur) eine Lizenz zur Nutzung des hergestellten Endprodukts/der Form, jedoch nicht zum Weiterverkauf/zur Weitergabe oder zur Verarbeitung. VDS hat das uneingeschränkte Recht, das fertige Produkt/die Form (teilweise) wiederzuverwenden. In allen Fällen bleibt das Eigentum bei VDS.
- Die auf der VDS-Website und den Waren verwendeten und dargestellten Marken, Bilder, Logos und Fotos sind eingetragene oder nicht eingetragene Marken der VDS oder Dritter und dürfen ohne vorherige Zustimmung des Eigentümers dieser Marken nicht kommerziell genutzt werden.
- Das aus der Vertragserfüllung entstehende geistige Eigentum, wie z.B. von VDS zur Verfügung gestellte Ideen, Konzepte oder (Test-)Entwürfe, gehört vollständig VDS, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Im letzteren Fall kann VDS hierfür ein Honorar festlegen. Im Falle einer nachgewiesenen Verletzung dieses Eigentums ist VDS berechtigt, dafür ein selbst bestimmtes, aber angemessenes Honorar zu verlangen.
- Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst der Auftrag nicht die Durchführung von Recherchen über das Bestehen von Patent-, Marken-, Zeichnungs- oder Designrechten, Urheber- und Bildnisrechten Dritter. Gleiches gilt für die Recherche nach der Möglichkeit solcher Schutzformen für den Auftraggeber.
- Zeichnungen, technische Beschreibungen, Formen, Entwürfe und Berechnungen, die von VDS zum Zwecke der Bestellung angefertigt werden, bleiben Eigentum von VDS. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder gezeigt werden. Sie dürfen auch nicht kopiert oder anderweitig vervielfältigt werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind die genannten Unterlagen innerhalb von 7 Tagen nach Aufforderung durch VDS auf Kosten des Auftraggebers an VDS zurückzugeben.
- Stellt der Auftraggeber einen eigenen Entwurf zur Verfügung, geht VDS davon aus, dass der Auftraggeber berechtigt ist, mit der Produktion des betreffenden Gutes zu beginnen. Es kann daher sein, dass der Auftraggeber, wenn er VDS ein Design zur Verfügung stellt, die Erlaubnis eines Unternehmens, eines Lizenznehmers oder eines anderen Urheberrechtsinhabers haben muss. VDS geht davon aus, dass das hochgeladene/zur Verfügung gestellte Design und ähnliche Materialien rechtmäßig verwendet werden. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für etwaige Verletzungen des geistigen Eigentums und stellt VDS von allen Ansprüchen Dritter gerichtlich und außergerichtlich frei.
12. Gerichtsstand, Rechtswahl und Übertragung von Rechten
- VDS ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Der Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung von VDS berechtigt, seine Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen.
- Auf diesen - und alle anderen - zwischen den Parteien geschlossenen Verträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, mit der ausdrücklichen Ausnahme der Wiener Verkaufsübereinkommen. Sollte in Zukunft eine Verpflichtung zwischen den Parteien entstehen, die sich nicht aus einem Vertrag ergibt, so unterliegt auch diese Verpflichtung dem niederländischen Recht.
- Für Streitigkeiten, die sich aus der Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben, ist ausschließlich das Gericht am Sitz der Bezirk in dem sich der Sitz von VDS befindet. Bei Streitigkeiten zwischen den Parteien über außervertragliche Schuldverhältnisse ist der ausschließliche und absolute Gerichtsstand ebenfalls das Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz von VDS befindet.
Dhese Bedingungen und Konditionen wurden erstellt von Bleijerveld Rechtsberatung www.bleijerveldjuridischadvies.nl


